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Umgangsausschluss für meine sechsjährige Tochter



Nun hat die Richterin am Amtsgericht also einen Rückzieher gemacht! In 2020 erhielt ich eine Woche vor Weihnachten den Beschluss zum Sorgerechtsentzug. In 2021 habe ich mit Datum vom 23.12.21 mein Weihnachtsgeschenk vom Gericht erhalten: den Beschluss über den einstweiligen Umgangsausschluss für Charlotte*.

Meine sechsjährige Tochter hat mich inzwischen über sieben Monate nicht gesehen. Noch im August 2021 nach der Verhandlung hatte unsere Richterin am Amtsgericht beschlossen, dass es wieder Kontakte unter Aufsicht geben sollte zwischen Charlotte und mir, sofern sich ein mitwirkungsbereiter Dritter finden würde.

Erwartungsgemäß fand niemand außer mir mitwirkungsbereite Personen!

Ich jedoch schlug dem Gericht im September und Oktober insgesamt drei verschiedene Parteien vor, die definitiv eine Zusage gegeben hatten. Gab mich darüber hinaus auch einverstanden damit, dass den Umgang Jugendamtsmitarbeiter oder Familienhelfer begleiten könnten. Bei der Auswahl der begleitenden Person stellte ich keinerlei Ansprüche, auch hinterfragte ich nicht mehr, warum es überhaupt begleitete Umgänge zwischen meiner Tochter und mir geben sollte. (Kindeswohlaspekte wurden hierzu keine benannt. Im Gegenteil: im Beschluss vom 26.08.21 wird vermerkt, dass es dem Kontaktbedürfnis von Charlotte entspricht, wenn sie mich wieder sehen darf.) Ich wollte einfach nichts sehnlicher als endlich mein Kind wiedersehen und in die Arme schließen zu können. 

In der Folge forderten wir über zwei Monate das Gericht immer wieder dazu auf endlich einen Umgangsbeschluss zu erlassen und die angekündigte Umgangsregelung durchzusetzen. 

Nun ist der Beschluss also da: Kindeswohlkriterien, wie etwa konkrete Kindeswohlgefährdungsaspekte bei einem Kontakt zu mir werden nicht benannt. Der Umgangsausschluss für meine jüngere Tochter Charlotte wird damit begründet, dass  ihre ältere Schwester Julia* nicht zu ihrem Vater zurückgehen will. Ich würde einen rechtswidrigen Zustand aufrechterhalten wollen. Zur Erinnerung: Die Zwangsvollstreckung wurde durch die Behörden abgebrochen, nicht durch mich! Weil man Zweifel an der Kindeswohldienlichkeit der Zwangsvollstreckung hatte! Aufgehoben wurde dieser Beschluss bis heute nicht. Obwohl es eindeutige psychiatrische Stellungnahmen zu dem emotionalen Zustand Julias und zur Kindeswohlschädlichkeit der Zwangsvollstreckung und der bestehenden Sorgerechtsregelung entgegen ihrem klaren Willen gibt.

Es geht also bei dem Umgangsausschluss zu meiner Tochter offensichtlich um Bestrafung der Mutter. Deswegen muss das Kind leiden. Laut bestehender Rechtssprechung ist die Sanktionierung der Mutter als Entscheidungskriterium regelmäßig als rechtswidrig einzustufen (OLG Brandenburg FamFR 2013, 301). Immer maßgeblich für jegliche Entscheidungen im Familienrecht ist einzig und allein das Kindeswohl. Dies scheint am Amtsgericht Hannover nicht entscheidend zu sein.

Nicht einmal das Recht mit meiner Tochter zu telefonieren oder ihr Briefe zu schicken, wurde mir eingeräumt. Wir hatten dies gerichtlich beantragt. Meine zusätzliche persönliche Emailanfrage an den Vater, ob er Charlotte ihre Weihnachtsgeschenke überreichen werde, wenn ich sie ihm schicke, und ob sie die vorherigen Adventskalenderbriefe erhalten hat, blieb unbeantwortet - obwohl auch das Jugendamt Kenntnis von meiner Anfrage hatte.

Charlotte habe ich in diesen sieben Monaten, seitdem sie nun keinen Umgang mit mir hatte, nur wenige Male für ein paar Sekunden bis Minuten gesehen. Natürlich sind dies nur absolute Momentaufnahmen, ich habe keinerlei wirklichen Einblick mehr in das Leben meiner sechsjährigen Tochter. Das, was ich gesehen habe, hat mich jedoch jeweils zutiefst in Aufruhr versetzt. 

Am 14.07.21 sah ich sie das erste Mal nach sechs Wochen vorm Gerichtssaal für wenige Minuten. Sie kauerte auf dem Boden, war nicht ansprechbar und weinte durchgängig. Ihr Zustand erschreckte nicht nur mich, sondern auch die Richterin sowie eine verfahrensfremde Person im Gerichtsgebäude, die uns daraufhin ansprach, ob mit dem Kind alles in Ordnung sei. Anscheinend zog dies auch eine Gefährdungsmeldung nach sich, da laut Auskunft des Oberbürgermeisters das Jugendamt sich direkt am nächsten Tag von Charlottes Wohlergehen überzeugte. Weiter ist seitdem jedoch nichts mehr geschehen. 

Das nächste Mal, dass ich sie für wenige Minuten sah, war an ihrem Kindergartenabschied zu dem ich kurz hinzustieß. Vor all den anwesenden Leuten zeigte sich der Vater sehr tolerant und neutral mir gegenüber. Nach meiner Frage, ob sie mal zu mir kommen möge, kam Charlotte auf meinen Arm, kuschelte sich an mich und weinte. Als der Vater kurze Zeit später ungeduldig wurde, rutschte sie unmittelbar von meinem Arm runter, gehorchte ihm aufs Wort.

Von unserem - für mich und meine Familie schockierenden und verstörenden - Zusammentreffen bei Charlottes Einschulung habe ich detailliert in diesem Beitrag berichtet.

Nun habe ich meine süße, wundervolle Tochter erneut zweimalig kurz und zufällig gesehen. Bei beiden Malen war sie in einem ähnlichen Zustand wie bei der Anhörung der Richterin am 14.07.21. Noch bevor ich in die Situation hinzustieß, weinte sie jeweils auf dem kalten Bürgersteig liegend. Das erste Mal hatten ihre Großeltern das Problem sie nicht zu einem Weitergehen motivieren zu können, das zweite Mal, an Silvester, der Vater selbst. Beim ersten Mal reagierte sie überhaupt nicht auf mich, als ich sie kurz darauf ansprach, so aufgelöst war sie. Beim zweiten Mal nickte sie vorsichtig, als ich ihr sagte, dass ich sie lieb habe. 

Natürlich sind das nur absolute Momentaufnahmen, es können schon jeweils blöde Zufälle gewesen sein, in denen ich meine Tochter gesehen habe, aber ein glückliches oder auch nur normal zufriedenes Kind habe ich in diesen Momenten definitiv nicht gesehen.

Wenige Tage zuvor hatte der Dienststellenleiter beim Jugendamt mir noch mitgeteilt, dass er keine Gefährdung von Charlotte aufgrund des Kontaktabbruchs sehe. Ich frage mich, was passieren muss, wie lange der Kontakt abbrechen darf, wie schlecht es einem Kind gehen muss und wie es das zum Ausdruck geben muss, damit endlich etwas passiert.


* Namen geändert

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